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Beschwerde beim EGMR (Individualbeschwerde)

Beschwerde beim EGMR (Individualbeschwerde)

Rechtsanwalt Holger Hembach

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EGMR zum Recht auf ein begründetes Urteil: Uche gegen die Schweiz

Holger Hembach · 19. April 2018 · Leave a Comment

Art. 6 EMRK und das Recht auf ein begründetes Urteil

Art. 6 EMRK garantiert das Recht auf ein faires Verfahren. Dazu gehört nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) auch das Recht auf ein begründetes Urteil.

Die Gerichte müssen sich mit dem Vorbringen der Parteien auseinandersetzen. Nach Auffassung des Gerichtshofs bedeutet das allerdings nicht, dass sie auf jedes rechtliche Argument der Beteiligten an einem Rechtsstreit eingehen müssen. Sie müssen sich nur mit den wesentlichen Argumenten auseinandersetzen.

Welche das sind, ist oft schwer einzuschätzen. Der EGMR geht davon aus, dass Gerichte zumindest solche Argumente aufgreifen müssen, die für die Entscheidung des Rechtsstreits ausschlaggebend sind.

Urteile, in denen der EGMR eine Verletzung des Rechts auf eine begründete Entscheidung feststellt, sind allerdings selten. Ein Beispiel für einen solchen Fall ist das Urteil im Fall Uche gegen die Schweiz, das am 17.4.2018 ergangen ist.

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer war in den Verdacht geraten, mit Drogen zu handeln. Die Polizei hörte sein Telefon ab. Der Beschwerdeführer führte zahlreiche Telefongespräche in verschiedenen Sprachen, die in Nigeria gesprochen werden.

Die Ermittlungsbehörden ließen die Gespräche von einem externen Dolmetscher übersetzen. Sie kamen zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer tatsächlich mit Drogen handelte. Die Staatsanwaltschaft erhob Anklage. Sie beschuldigte darin dem Beschwerdeführer des Kaufs und Verkaufs einer Kokainmischung. Die genaue Menge sei unbekannt, betrage aber mindestens 1748,8 g.

Darüber hinaus beschuldigte die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer des Kaufs und Verkaufs einer unbekannten Menge einer Heroinmischung. Sie führte zu dem aus, dass die Drogen einen Marktwert von rund 155.000 € gehabt hätten.

Das zuständige Gericht befand dem Beschwerdeführer des Kaufs und Verkaufs von 4,4 kg Kokain und 155 g Heroin schuldig. Es verurteilte ihn zu fünf Jahren und neun Monaten Freiheitsstrafe.

Der Beschwerdeführer legte Rechtsmittel ein. Er machte geltend, er sei nicht hinreichend über die Vorwürfe gegen ihn belehrt worden, weil in der Anklage die genaue Menge der Drogen, um die es ging, nicht genannt worden sei. Darüber hinaus zog er die Rechtmäßigkeit des Abhörens seines Telefons in Zweifel und machte geltend, die Identität des Übersetzers sei ihm nicht mitgeteilt worden.

Das Rechtsmittelgericht in Bern wies das Rechtsmittel zurück. Es führte aus, die Anklage habe die Menge der Drogen durch die Mindestmenge und den Kaufpreis hinreichend präzise angegeben.Der Beschwerdeführer legte einen weiteren Rechtsbehelf zum Bundesgericht ein. Er machte erneut geltend, durch die Angaben in der Anklageschrift zur Menge der Drogen sei er nicht hinreichend über die Vorwürfe gegen ihn informiert worden. Außerdem führte er weiterhin an, die Beweise hinsichtlich seiner Telefongespräche seien unzulässig gewesen, weil ihm die Identität des Übersetzers nicht offengelegt worden sei. Der Übersetzer sei nicht als Experte, sondern als Zeuge anzusehen.

Das Bundesgericht entschied über das Rechtsmittel. Es setzte sich jedoch lediglich mit der Frage der Zulässigkeit der Abhörprotokolle auseinander; nicht dagegen mit dem Argument, der Beschwerdeführer sei nicht hinreichende über den Anklagevorwurf informiert worden.

Es führte aus, ein Dolmetscher sei kein Zeuge sondern ein Mittler, der es dem Gericht ermögliche, Beweismittel zu bewerten. Es sei aber angemessen, bestimmte Vorschriften für Zeugen auch auf Dolmetscher anzuwenden. Bei Zeugen sei es möglich, ihre Identität nur dem Gericht zu offenbaren, um sie zu schützen. Es erscheine nicht willkürlich, diese Regel entsprechend auf Dolmetscher anzuwenden. Das Gericht habe keine Zweifel an der Richtigkeit der Übersetzung.

Das Bundesgericht wies das Rechtsmittel zurück. Der Beschwerdeführer legte eine Beschwerde beim EGMR ein.

Das Urteil des EGMR

Der EGMR prüfte, ob das Recht auf ein begründetes Urteil verletzt worden sei. Er verwies auf seine Rechtsprechung, dass das Recht auf ein faires Verfahren grundsätzlich das Recht auf ein begründetes Urteil beinhaltet. Die Gerichte seien nicht verpflichtet, sich mit allen Argumenten der Parteien auseinanderzusetzen. Sie müssten aber auf solche Argumente eingehen, die für den Ausgang des Rechtsstreits entscheidend sein könnten.

Dies sei bei dem Argument des Beschwerdeführers, dass er nicht hinreichend über die strafrechtlichen Vorwürfe gegen ihn informiert worden sei, der Fall der Beschwerdeführer habe hinreichend präzise dargelegt, warum er glaube, nicht ausreichend informiert worden zu sein.

Er habe sich dabei ausdrücklich auf Art. 6 Absatz 3A EMRK berufen.

Wäre das Bundesgericht diesem Argument gefolgt, hätte es das Urteil aufheben müssen. Damit sei das Argument wesentlich für den Ausgang des Verfahrens gewesen, sodass das Bundesgericht sich damit hätte auseinandersetzen müssen.

Es sei nicht Aufgabe des EGMR, Aussagen darüber zu treffen, wie das Gericht hätte entscheiden sollen. Den Ausführungen des Gerichts lasse sich aber nicht entnehmen, ob das Gericht das Argument als offensichtlich nicht stichhaltig bewertet habe, oder ob es schlicht vergessen habe, sich damit auseinanderzusetzen. Hierin liege ein Verstoß gegen das Recht auf ein begründetes Urteil nach Art. 6 EMRK.

Allgemein Art. 6 EMRK, begründetes Urteil, Faires Verfahren, Uche gegen Schweiz

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